richts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4 und 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 f.). Entsprechend misst das Bundesgericht bei Rotatorenmanschettenläsionen dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung bei der Beurteilung der Unfallkausalität mehr zu. Vielmehr verlangt es, dass die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht diskutiert werden und ein Sachverhalt ermittelt wird, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.