Weshalb beziehungsweise dass nun in der Stellungnahme vom 30. August 2022 eine solche Einschätzung möglich sein soll, begründete sie nicht und vermag vor dem Hintergrund einer unveränderten medizinischen Aktenlage auch nicht ohne Weiteres einzuleuchten. Zu beachten ist ferner die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert werde, ob und inwiefern Anpralltraumata zur Auslösung (bspw. im Sinne einer durch den Anprall verursachten Transversalbelastung des Schultergelenks) von Rotatorenmanschettenläsionen geeignet sind (vgl. statt vieler Urteile des Bundesge-