4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die versicherungsinterne medizinische Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B._____ vom 30. August 2022 keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der über den 2. Mai 2021 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden und folglich allfälliger weiterer Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So wiederholte Dr. med. B._____ in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2022 – bei unveränderter Aktenlage – grösstenteils ihre Einschätzung vom 18. Juni 2021 betreffend Sehnenretraktion, Rissbildung und Muskelatrophie.