Schon aufgrund dieser beiden widersprüchlichen Angaben fehle es mit Blick auf die strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen an einer den Beweisanforderungen genügenden ärztlichen Einschätzung, welche den Nachweis des anspruchsaufhebenden Wegfalls der Unfallkausalität zu erbringen vermöchte. Die Beschwerdegegnerin werde daher insbesondere fundiert abzuklären haben, ob der Unfall vom 22. März 2021 zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des am 17. Mai 2021 bildgebend festgestellten Schadens an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine conditio sine qua non darstellte.