einer Gelegenheits- oder Zufallsursache auszugehen sei. Dazu stehe im Widerspruch, dass die beratende Ärztin in ihrer Beurteilung dennoch zum Schluss gekommen sei, der status quo sine vel ante sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Schon aufgrund dieser beiden widersprüchlichen Angaben fehle es mit Blick auf die strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen an einer den Beweisanforderungen genügenden ärztlichen Einschätzung, welche den Nachweis des anspruchsaufhebenden Wegfalls der Unfallkausalität zu erbringen vermöchte.