Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil VBE.2022.31 vom 14. Juni 2022 (VB 45) begründete das Versicherungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Indem die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2021 festgehalten habe, sie könne nicht beurteilen, ob die geplante Operation vom 18. Juni 2021 auch ohne das Unfallereignis vom 22. März 2021 bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre, habe sie insbesondere offen gelassen, ob das Unfallereignis hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts conditio sine qua non gewesen oder ob vorliegend allenfalls von