3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B._____ vor. Diese ging in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021 von einem (lediglich) möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur und dem Unfall vom 22. März 2021 aus (VB 13, S. 1). Gestützt auf die ergänzenden telefonischen Angaben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2021 zum Unfallhergang (vgl. VB 15) sei davon auszugehen, dass es beim Unfall zu einer Direktkontusion der betroffenen Schulter gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe plötzlich das Gleichgewicht verloren und sei von der Leiter direkt auf die rechte Schulter gefallen (VB 13, S. 2).