"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 2. Mai 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten sowie Taggelder, zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: