1.2. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin neuerlich Rücksprache mit Dr. med. B._____, ehe sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ihre Leistungen erneut mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 2. Mai 2021 einstellte. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 15. November 2022 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: