Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 fest. Mit Urteil VBE.2022.31 hiess das Versicherungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.