1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Fachhochschuldozent bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 22. März 2021 von einer Leiter stürzte und sich dabei insbesondere an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med.