6.5. Bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'235.95 (Fr. 58'472.35 – Fr. 54'236.40), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 7 % entspricht (Fr. 4'235.95 / Fr. 58'472.35 x 100). Demnach besteht – selbst wenn hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wird – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2). -8- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.