Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Angesichts der am 23. Oktober 2022 erfolgten Anmeldung (VB 1) ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG per April 2023 zu ermitteln