Demnach ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. B._____, sodass von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 (VB 37) keinen Einkommensvergleich vor. -6-