Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Die entsprechenden Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als medizinischem Laien sind daher für sich allein unbehelflich (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).