Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines von ihr definierten Belastungsprofils (VB 41). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261).