5. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde zusätzlich durch die Fachärztin Dr. med. B._____ beurteilen lassen, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten starken beidseitigen Knieschmerzen (Beschwerde S. 6) in ihrer ärztlichen Einschätzung ausdrücklich berücksichtigte. Dabei stellte Dr. med. B._____ in ihrer RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren angestammter Tätigkeit als Lagermitarbeiterin fest.