Es lägen keine dauerinvalidisierenden Diagnosen vor. In einer angepassten leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 25). In ihrer RAD-Beurteilung vom 14. Juni 2023 hielt med. pract. E._____ unter Berücksichtigung von neu eingegangenen medizinischen Berichten an ihrer RAD-Beurteilung vom 22. Februar 2023 fest (VB 33). 3.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen zusätzlich eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für -4-