3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 (VB 37) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen von med. pract. E._____. In ihrer Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2023 führte diese aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit mit den in einer angepassten Tätigkeit bestehenden qualitativen Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der geplanten Knieoperation Ende Jahr sei mit einer zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Es lägen keine dauerinvalidisierenden Diagnosen vor.