Die Annahme der RAD-Ärztin, dass sie (die Beschwerdeführerin) eine wechselbelastende leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben könne, treffe nicht zu (Beschwerde S. 7). Spätestens ab Februar 2021 und mindestens bis zur Knieoperation Ende 2023 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor (Beschwerde S. 8). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu Recht verneint hat.