Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die RAD-Ärztin med. pract. E._____, Praktische Ärztin, in ihrer Beurteilung vom 22. Februar 2023 (VB 25) verkannt habe, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch ihre starken beidseitigen Knieschmerzen verursacht sei. Auch die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Kniegelenksarthrose gründe (Beschwerde S. 6). Die Annahme der RAD-Ärztin, dass sie (die Beschwerdeführerin) eine wechselbelastende leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben könne, treffe nicht zu (Beschwerde S. 7).