2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 22. Februar 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. -3-