2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach weiteren Abklärungen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2023. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. 7.7 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.