Der Beschwerdeführer ist seit 2021 in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb das Erfordernis von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2023 ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.