weshalb er zur Auffassung gelangt ist, dass die Lebenskapazität des Beschwerdeführers mit einer anhaltenden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Dabei klammerte Dr. med. Widmer psychosoziale Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen), bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht aus. Die im Gutachten vorgenommene Würdigung der vorhandenen Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen ist folglich ohne Weiteres nachvollziehbar.