Der Beschwerdeführer habe nur wenige Jahre die Schule besucht und sei nun auch bereits länger in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig könne aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen für angelernte Arbeiten mit guter Berufserfahrung in der Schweiz verfüge und trotz einer unregelmässigen Tagesstruktur (Tag- und Nachtumkehr) die psychischen Funktionen recht gut erhalten seien. So treffe er sich regelmässig und gern mit seinen Kollegen, besuche den kurdischen Verein, interessiere sich für Fussball, fahre mit dem Auto und sei auch mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs, auch Reisen in die Heimat Türkei seien ihm möglich (VB 45 S. 12).