5.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Würdigung des Gutachters der noch vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers unzutreffend sei. Insbesondere sei die Lebenskapazität, so wie es das Gutachten erwähne, nicht vorhanden und der Gutachter habe eine völlig verzerrte Würdigung der im Gutachten enthaltenen Sachverhaltselemente vorgenommen (Beschwerde S. 16 ff.).