Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, dass sich keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten (VB 45 S. 8). Zudem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass Dr. med. B._____ auch die non-verbalen Komponenten in der Ausdrucksweise berücksichtigte und beim Beschwerdeführer u.a. wahrnahm, dass dieser mit fester Stimme gesprochen habe und seine Mimik und Gestik normal ausgeprägt gewesen seien (VB 45 S. 8). Unabhängig von den übersetzten Worten ist damit eine emotionale Reaktion oder ein Erregungszustand des Beschwerdeführers nicht feststellbar gewesen. Konkrete Ausführungen zu angeblich nicht korrekten Übersetzungen sind dem Gutachten zudem nicht zu entnehmen, wobei der Beschwerdeführer