5.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe zu wenig berücksichtigt, dass das Konsultationsgespräch von einer Dolmetscherin übersetzt worden sei und der Bestand bzw. Nichtbestand von Emotionen - 10 - insbesondere auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ausgeprägtheit der Ausdrucksweise bei unterschiedlichen Kulturen nicht übersetzt werden könne (Beschwerde S. 13).