Folglich ist die Feststellung von Dr. med. B._____, dass beim Beschwerdeführer Diskrepanzen zwischen den gemachten Aussagen und dem beobachteten Verhalten bestünden (vgl. VB 45 S. 9), nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden. Weiter sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die nötige Sorgfalt im Rahmen des Ermessensspielraumes bei der Durchführung der Untersuchungen und Befragungen vom begutachtenden Arzt nicht ausgeübt worden wäre.