So verbringe der Beschwerdeführer seine Tage zwar ziemlich unstrukturiert und habe eine Tag- und Nachtumkehr, gleichzeitig treffe er sich aber durchaus gerne mit Kollegen und besuche jeweils den kurdischen Verein, lebe in guter stabiler Beziehung zusammen mit seiner Ehefrau, helfe im Haushalt mit, könne problemlos kleinere Einkäufe erledigen und es seien auch Flugreisen in die Heimat Türkei mit der Familie möglich (VB 45 S. 9 f.). Auch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in der Nacht gar nicht hätte schlafen können, gleichzeitig habe er aber nicht müde gewirkt und sei durchwegs gleich konzentriert gewesen (VB 45 S. 11).