Der Beschwerdeführer hatte bei der im Rahmen der monodisziplinären Begutachtung durchgeführten Untersuchung und Befragung die Möglichkeit, seine Beschwerden frei und ausführlich vorzutragen, und Dr. med. B._____ konnte aufgrund der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers ausführliche Angaben zum Tagesablauf sowie zu den Aktivitäten und Kontakten des Beschwerdeführers erheben (VB 45 S. 4 ff.). Dr. med. B._____ hielt fest, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer durchwegs stark ausgeprägte Beschwerden geltend gemacht habe, wobei aber eine Diskrepanz zwischen den gemachten Angaben und dem beobachteten Verhalten festzustellen sei.