5.3. 5.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gutachter ein widersprüchliches Verhalten bei ihm erblickt habe und dass die vom Gutachter gezogenen Schlüsse hinsichtlich der Konsistenz nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere habe der Gutachter es teilweise unterlassen, gezielte Nachfragen zu stellen, um Widersprüche aufzulösen, und er habe ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt, dass ein Konsultationsgespräch kein alltäglicher Lebenssachverhalt sei, welcher geeignet wäre, dem Beschwerdeführer ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen (Beschwerde S. 9 ff., S. 15).