Bezüglich der diagnostischen Herleitung und der medizinischen Beurteilung sowie der Einschätzung des Ausmasses der jeweiligen Beschwerden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich sind, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).