5.2.4. Dr. med. B._____ legte schlüssig dar, dass der deutliche Schweregrad der Beschwerden, welcher Dr. med. C._____ in seinen Berichten aufführte, nicht nachvollziehbar und mit dem beobachteten Verhalten im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch nicht vereinbar sei. Ausserdem setzte er sich eingehend mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auseinander und zeigte begründet auf, weshalb diese beim Beschwerdeführer nicht zu stellen sei.