Der Beschwerdeführer gebe zwar an, traumatische Träume zu erleben, leide aber nicht unter wiederkehrendem Auftreten der traumatischen Erinnerungen in seinen Gedanken, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfände, insbesondere bestehe bei ihm kein für die posttraumatische Belastungsstörung typisches Vermeidungsverhalten. Er erwähne nämlich die erlebten Traumatisierungen in der Kindheit spontan, berichte darüber offen, wirke dabei nicht irgendwie emotional abgestumpft, zeige auch keinen Erregungszustand, wie dies bei einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung regelmässig zu erwarten wäre (VB 45 S. 9 f.). -7-