Die vom behandelnden Psychiater aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, traumatische Träume zu erleben, leide aber nicht unter wiederkehrendem Auftreten der traumatischen Erinnerungen in seinen Gedanken, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfände, insbesondere bestehe bei ihm kein für die posttraumatische Belastungsstörung typisches Vermeidungsverhalten.