Die neuroleptische Medikation, die zur Behandlung psychotischer Symptome dienen würde, nehme der Beschwerdeführer jedoch gar nicht ein, wie die nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel zeigten. Im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch habe der Beschwerdeführer keine psychotischen Symptome gezeigt, sondern sei durchwegs realitätsangepasst gewesen. Die vom behandelnden Psychiater aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden.