D._____ übereinstimmend eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung (VB 45 S. 10 f.), beurteilte jedoch den Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung nicht in dem schweren Ausmass wie insbesondere im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2022 (VB 39) beschrieben. Zudem diagnostizierte er abweichend von Dr. med. C._____ insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung.