_ vom 5. April 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7), einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD- 10: F45.40) leide (VB 39 S. 5) und daher zu 100 % arbeitsunfähig sei (VB 39 S. 10). 5.2.3. Dr. med. B._____ diagnostizierte mit den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ und der Psychiatrischen Dienste -6-