Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Psychische- und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika sowie schädlicher Benzodiaze- pin-Gebrauch (ICD-10: F13.1). Der Gutachter führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer bezogen auf ein 100%iges Pensum aufgrund der durch die Depression und die Panikstörungen bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit zu 20 % in seiner Leistung eingeschränkt sei. Entsprechend sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % -4-