Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2022 und den noch geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden erübrigt sich sodann vorliegend die Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. Beschwerde S. 6 f.), da es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 und 10 S. 70 f.). Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (VB 43) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).