2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da demnach davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer noch über sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2022 hinaus geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 26. Oktober 2022 mehr standen, ist die per 31. Dezember 2022 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.