46 S. 2 f.) und dabei das Kriterium des ungeeigneten Unfallmechanismus' nur als ein Indiz unter mehreren erachtet, das im vorliegenden Fall gegen eine unfallkausale Ruptur spreche. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 11. November 2023 ging sie ausführlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und führte aus, sie halte auch unter Berücksichtigung der Beschwerde an ihren Stellungnahmen vom 20. Dezember 2022, 14. Februar und 22. August 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) fest (VB 46 S. 1). Sie führte die Punkte auf, welche im Schultertrauma-Check für eine traumatische Genese und diejenigen, die für eine degenerative Genese der Ruptur sprechen würden.