nachvollziehbar getan hat. Sie hat in ihren Stellungnahmen die an der linken Schulter des Beschwerdeführers konkret vorhandenen Pathologien unter Berücksichtigung der MR Arthrographie (VB 4; 13 S. 2; 46 S. 2), der Operationsbefunde (VB 22; 25 S. 2; 41 S. 2 f.; 46 S. 2) und dem früheren, gleichartigen Schaden an der rechten Schulter (VB 13 S. 2; zu Schulter rechts VB 22 S. 2; 32 S. 1) entsprechend den bundesgerichtlichen Anforderungen einlässlich gewürdigt (VB 13 S. 2; 41 S. 2 f.; 46 S. 2 f.) und dabei das Kriterium des ungeeigneten Unfallmechanismus' nur als ein Indiz unter mehreren erachtet, das im vorliegenden Fall gegen eine unfallkausale Ruptur spreche.