Die beratende Ärztin berücksichtigte die relevanten Vorakten, die bildgebenden Befunde sowie die angegebenen Beschwerden umfassend und führte nachvollziehbar begründet aus, dass die Rotatorenmanschettenruptur des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei (VB 13 S. 2; 46 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei widersprüchlich, wenn im Bericht vom 20. Dezember 2022 festgehalten werde, eine nicht retrahierte Ruptur werde einerseits stark gewichtet und werde andererseits bei der Beurteilung der Unfallkausalität dann ausser Acht gellassen, so ist dem nicht zu folgen.