Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor; VB 46) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Die beratende Ärztin berücksichtigte die relevanten Vorakten, die bildgebenden Befunde sowie die angegebenen Beschwerden umfassend und führte nachvollziehbar begründet aus, dass die Rotatorenmanschettenruptur des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei (VB 13 S. 2; 46 S. 3).