gehe (vgl. Beschwerde S. 5). Dr. med. B._____ mache schliesslich geltend, dass eine Schulterkontusion nicht geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Dabei stütze sie sich auf überholte Lehrmeinungen. Die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie habe in einer umfassenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 zu Handen des Bundesgerichts nachgewiesen, dass Schulterkontusionen sehr wohl ein geeigneter Unfallmechanismus für Rotatorenmanschettenrupturen seien (vgl. Beschwerde S. 5).