Es sei widersprüchlich, dass sie in ihrer Beurteilung vom 20. Dezember 2022 festgehalten habe, dass sich im MRI vom 11. November 2022 eine nicht retrahierte Ruptur ohne Muskelatrophie oder Verfettung darstelle, was als starke Gewichtung einer traumatischen Genese zu berücksichtigen sei und sie dies bei der Beurteilung der Unfallkausalität dann ausser Acht gelassen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Die Stellungnahme vom 22. August 2023 erweise sich zudem als unvollständig, da Dr. med. B._____ auf die Punkte, wie beispielsweise die Tatsache, dass bei den Strukturen der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne keine Sehnenretraktionen vorgelegen hätten, nicht ein-