3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ seien nicht schlüssig und daher könne nicht auf sie abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 4; 6). Es sei widersprüchlich, dass sie in ihrer Beurteilung vom 20. Dezember 2022 festgehalten habe, dass sich im MRI vom 11. November 2022 eine nicht retrahierte Ruptur ohne Muskelatrophie oder Verfettung darstelle, was als starke Gewichtung einer traumatischen Genese zu berücksichtigen sei und sie dies bei der Beurteilung der Unfallkausalität dann ausser Acht gelassen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.).